Anwalt
für den Vertrieb

Seit 2007 berate ich Unternehmen und Vermittler in allen Rechtsfragen des Vertriebslebens, schwerpunktmäßig im Versicherungsvertrieb.

Im Zentrum stehen dabei für Vertriebe, Makler und Handelsvertreter oft folgende Themen:

Streit um Provisionsansprüche und die Rückforderung von Stornoprovisionen

Der Anspruch auf Zahlung von Provisionen oder aber die Rückforderung von Vorschüssen richtet sich in erster Linie nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Regelungen im HGB hierzu sind recht überschaubar, so dass grundsätzlich eine erhebliche Vertragsfreiheit besteht. Freilich befasst sich eine breite Rechtsprechung mit den Details dieser Ansprüche, die sowohl für den Unternehmer als auch für den Vermittler eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben können. Gerade bei der Rückforderung von Provisionen aufgrund stornierter Verträge haben sich spezielle Grundsätze herausgebildet, die in den Verträgen oft nur unzureichend Widerklang finden. Hierbei berate und vertrete ich sowohl Handelsvertreter/innen als auch Unternehmer/innen umfassend.

Zur Geltendmachung von Stornoprovisionsansprüchen durch den Unternehmer verweise ich ergänzend auf meine Anmerkung zu einem aktuellen Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.09.2017 in der ZVertriebsR 2017, Heft 6, Seite 377ff. Im Blog werde ich zu Fragen in diesem Zusammenhang auch regelmäßig für Sie berichten.

Auszahlung der Stornoreserve bei Versicherungsvermittlern

Eine sog. Stornoreserve wird insbesondere aus den Provisionen von Versicherungsvermittlern gebildet, um etwaige Stornierungen der vermittelten Verträge auffangen zu können. Oft wird dafür ein erheblicher Anteil der Provision nicht ausgezahlt, sondern von dem Prinzipal einbehalten und angesammelt. Hieraus können ganz erhebliche Werte entstehen, von denen der Vermittler zunächst einmal keinen Cent sieht.

Streit gibt es dann nach Vertragsende um die Frage, ob und wann eine Stornoreserve auszuzahlen ist. Hierbei wenden die Vertriebe häufig ein, die Stornoreserve sei „abgeschmolzen“, also mit Stornierungen oder anderen Ansprüchen verrechnet worden. Das trifft natürlich nur zu, wenn diese Verrechnungen wirksam sind. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Ich vertrete sowohl Vertriebe als auch Unternehmer bei der ordnungsgemäßen Abwicklung dieser Ansprüche.

Zum Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve schauen Sie auch einmal in den Blog hinein, wo ich über das Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.09.2017 berichte.

Streitigkeiten um Softwarekosten, Ausbildungszuschüsse, Vorschüsse etc.

Vertriebe wollen gelegentlich ihren Handelsvertretern die Kosten für alle möglichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Vermittlervertrag in Rechnung stellen. Das betrifft etwa die Kosten von vermittlerbezogenen Ausbildungen, dem Zugang zu Vermittlersoftware und -hardware, der Nutzung von Werbemitteln und vielem mehr.

Solche Regelungen sind teilweise zulässig, aber bei weitem nicht immer. Auch hier ist es so, dass es bei langjährigen Vertragsverhältnissen um eine Menge Geld gehen kann, was man an der einzelnen Abrechnung gar nicht merkt. Werden solche Kosten unberechtigt geltend gemacht, so wird dadurch letztendlich die Provision des Vermittlers zu Unrecht gekürzt.

Als Anwalt prüfe ich für Sie Ihre Vereinbarungen und Abrechnungen und mache ggfls. Ihre Ansprüche geltend. Für Unternehmer stehe ich des Weiteren zur rechtssicheren Gestaltung der einschlägigen Vereinbarungen und zur Verfolgung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche zur Verfügung.

Ein Rat noch an Vermittler, die ihre Abrechnung in ein Vermittlerportal eingestellt bekommen: speichern Sie diese Abrechnungen chronologisch auf Ihrem Computer ab. Wenn der Vertrag beendet ist, endet in aller Regel auch Ihr Zugang, so dass Sie keinen Einblick mehr in Ihre Abrechnungen haben!

Beendigung von Vertriebsverträgen

Die Beendigung von Vertriebsverträgen löst häufig eine Menge rechtlicher Auseinandersetzungen aus. Nicht selten entscheidet sich erst am Ende eines Vertragsverhältnisses, ob dieses für den Unternehmer und den Vermittler wirtschaftlich erfolgreich war oder nicht. Denn es werden zum Teil ganz erhebliche Ansprüche hinüber und herüber geltend gemacht.

Sehr umstritten ist in aller Regel auch die fristlose Kündigung von Verträgen, da hierbei einer Partei die „Schuld“ an der Kündigung zugewiesen wird. Daraus resultieren sodann ganz eigene Schadensersatzansprüche. Hier empfiehlt sich die anwaltliche Beratung bereits vor Ausspruch einer Kündigung (gleich ob sie durch den Prinzipal oder durch den Vermittler ausgesprochen wird). Denn im Nachhinein ist die Wirksamkeit fristloser Kündigungen oft streitig.

Mit der Beendigung von Vertriebsverträgen verbunden sind auch Fragen des Wettbewerbs – darf der Vermittler seinem alten Vertrieb Konkurrenz machen, welche Grenzen sind hier zu beachten, wie ist mit Kundendaten umzugehen, sind etwaige vertragliche Regelungen zu diesem Bereich wirksam?

Zu all diesen Fragen bin ich außergerichtlich und gerichtlich für Sie tätig. Wie bereits oben geschrieben, ist eine frühzeitige Beratung hier oft sehr sinnvoll, um die Vertragslage richtig beurteilen zu können und Fehler zu vermeiden.

Falschberatung bei der Vermittlung von Kapitalanlagen und Versicherungen

Wenn eine Kapitalanlage sich nicht wie gewünscht entwickelt oder gar zu einem Verlust bei dem Anleger oder der Anlegerin führt, tritt der Kunde oft an den Vermittler heran und wirft diesem vor, falsch beraten zu haben. Entsprechendes gilt bei Leistungsstörungen zwischen Versicherungsnehmer/in und Versicherungsgesellschaft.

Diesen Vorwurf muss man sehr ernst nehmen. Zunächst einmal kann es natürlich vorkommen, dass die Beratung oder Vermittlung tatsächlich fehlerhaft war. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, muss die Verteidigung gegen unberechtigt geltend gemachte Ansprüche gut vorbereitet sein. Denn im Gerichtsverfahren hat der Vermittler bzw. die Vermittlerin in aller Regel eine erhebliche Darlegungslast, insbesondere wenn sich aus einem Beratungsprotokoll die korrekte Beratung nicht vollständig ergibt oder der Kunde / die Kundin bestreitet, dass das Beratungsprotokoll richtig ist.

Ich vertrete sowohl Kunden, die durch „ihren“ Vermittler falsch beraten wurden, als auch Vermittler, die sich gegen den Vorwurf der Falschberatung wehren. In diesem Bereich bin ich seit 2013 insbesondere im Zusammenhang mit dem sog. „S & K – Skandal“ bundesweit gerichtlich tätig.

Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten

Zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vermittlern und Vertrieben habe ich bereits in den Erläuterungen zur fristlosen Kündigung einige Worte verloren.

Gerade wenn sehr lange Kündigungsfristen vereinbart sind, kommt von Seiten der Vertriebe oft der Vorwurf auf, der Vermittler oder die Vermittlerin verstoße nach Ausspruch der Kündigung gegen das Wettbewerbsverbot. Aber auch in anderen Konstellationen kann dieser Vorwurf erhoben werden.

Handelsvertreter/innen unterliegen einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das vertraglich oft noch verschärft und mit zum Teil erheblichen Vertragsstrafen abgesichert wird. Möglich ist es natürlich auch, das Wettbewerbsverbot vertraglich aufzuheben oder einzuschränken.

Gelingt im Streitfall eine außergerichtliche Klärung nicht, so können hier gleich mehrere gerichtliche Verfahren auf die Beteiligten zukommen. So kann eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragt werden und derselbe Unterlassungsanspruch sodann im Hauptverfahren verfolgt werden. Weiter werden dann Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Es sind somit ohne Weiteres mindestens drei Gerichtsverfahren möglich, die finanziell und auch psychisch eine erhebliche Belastung darstellen können.

Ich berate und vertrete Unternehmen und Vermittler umfassend in Streitigkeiten um die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Wettbewerbsverboten.

Abrechnung, Buchauszug, Auskunftsansprüche

Ein Richter am Landgericht Frankfurt am Main meinte einmal in einer mündlichen Verhandlung, der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges gegen den Vertrieb sei eine Art „legaler Erpressung“. Grund dafür ist, dass der Buchauszug viele Informationen zu den einzelnen vermittelten Verträgen enthalten muss. Dies können nicht alle Unternehmer in ausreichender Form liefern. Da das für den Unternehmer sehr teuer werden kann, wird der Anspruch gelegentlich geltend gemacht, um den Vertrieb in anderen Punkten „gefügig“ zu machen. So jedenfalls sah das besagter Richter.

Es sei einmal dahingestellt, ob der Anspruch tatsächlich mit derartigen Hintergedanken geltend gemacht wird. Er stellt in jedem Fall eine wichtige Informationsquelle zur Überprüfung der Abrechnungen des Vermittlers dar und kann Grundlage für die Geltendmachung weiterer Ansprüche sein. Entsprechendes gilt für sonstige Auskunftsansprüche von Vermittlern und natürlich den Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung.

Auch in all diesen Fragen bin ich für Vertriebe und Vermittler anwaltlich beratend und als Vertreter Ihrer Interessen tätig.

Gewerbeerlaubnis

Erst in diesem Jahrhundert wurde die Erlaubnispflicht für das Gewerbe der Versicherungsvermittlung und Kapitalanlageberatung eingeführt. Zur Erteilung der Erlaubnis müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein und muss – grundsätzlich – die Sachkunde des künftigen Vermittlers nachgewiesen werden.

Ich unterstütze Sie im Erlaubnisverfahren und übernehme gegebenenfalls auch die Korrespondenz mit den zuständigen Behörden. Ebenso stehe ich Ihnen zur Seite, sollte einmal die Änderung oder Entziehung einer Erlaubnis im Raume stehen.

Gerne prüfe ich Ihren Vermittlervertrag schon zu einer Zeit, in der es keinen Streit gibt. So lassen sich spätere Auseinandersetzungen vermeiden oder aber, wenn nötig, vorbereiten. Und Sie wissen, was Sie überhaupt vereinbart haben.

Ich vertrete Sie von Frankfurt am Main / Bornheim aus bundesweit in vollem Umfang außergerichtlich und gerichtlich. Sie profitieren von meiner langjährigen Erfahrung, da auch viele Gerichte nicht alle Details und Fallstricke des Vermittlerrechts kennen. Hier sind genaue Kenntnisse gerade im Streit mit Vertriebsunternehmen von Vorteil. Ich habe mich mit zahlreichen Unternehmen der Vertriebsbranche vor Gericht auseinandergesetzt. Auf meiner Gegnerliste finden sich etwa DVAG, SwissLife Select (vormals AWD), Telis, Eufima AG, Dr. Klein & Co. AG, FVB, GKM AG, HMI (als es sie noch gab…) und viele mehr.

 

Da die Rechtsfragen im Vertriebsrecht relativ speziell sind, nehme ich Gerichtstermine bundesweit auch bei kleinen Streitwerten praktisch ausschließlich persönlich wahr. So sind Ihre Interessen bestmöglich vertreten.

Meine Leistungen erbringe ich zu fairen und transparenten Kosten. Alles Wichtige dazu finden Sie im Bereich „Kosten“ dieser Website.

Im Blog werde ich weiter regelmäßig über eigene Verfahren, aber auch über allgemeine Entwicklungen im Vertriebsrecht berichten. Schauen Sie auch dort gerne immer mal wieder herein.