Swiss Life Select: Saldenklage und Fremdvermittlung

Swiss Life Select: Saldenklage und Fremdvermittlung

Der Fall

Vor dem Landgericht Stade und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Celle wurde ein Fall der Swiss Life Select Deutschland GmbH (ehemals: AWD) gegen meinen Mandanten verhandelt, der seit Ende der 90er für den AWD und sodann für Swiss Life Select tätig war.

  • Swiss Life Select verlangte aufgrund von Stornierungen vermittelter Verträge gut EUR 11.600,00 von meinem Mandanten. Es handelte sich insoweit um eine normale Saldenklage.
  • Des Weiteren begehrte sie Auskunft darüber, welche Vermittlungstätigkeiten für die Konkurrenz mein Mandant während der – nach Ansicht von Swiss Life Select – knapp zweijährigen Kündigungsfrist entfaltet habe. Denn die Klägerin ging davon aus, dass mein Mandant in dieser Zeit für einen konkurrierenden Vertrieb tätig gewesen sei.

Im Vertrag war geregelt, dass für Verstöße gegen das Konkurrenzverbot eine Vertragsstrafe von bis zu EUR 7.500,00 pro Fall anfalle. Selbst wenn die Vermittlerin oder der Vermittler sich keines Verstoßes bewusst ist, stellt es eine enorme Drohung dar, wenn der Vertrieb in einem Gerichtsprozess behauptet, es habe Fremdvermittlungen, also eine Tätigkeit für die Konkurrenz gegeben.

Wie so oft war entscheidend für die Behandlung dieses Falls die exakte Prüfung und Beurteilung des Sachverhaltes. Nicht alles, was Kläger in einer Klageschrift behaupten, erweist sich im Prozess als wirklich belastbar. Das gilt natürlich nicht nur für Saldenprozesse, sondern für Zivilverfahren aller Art. Eventuelle Schwachstellen aufzudecken und präzise zu bezeichnen, ist daher Aufgabe des Anwalts des Vermittlers oder der Vermittlerin.

Die Entscheidung des Landgerichts

In unserem Fall stellte sich zweierlei heraus:

  1. Swiss Life Select war zum einen nicht imstande, konkret darzulegen, dass ihre Stornierungen in der Abrechnung berechtigt waren. Bei genauer Betrachtung erwies sich ihr Vortrag vor Gericht als lückenhaft und unzureichend. Letztendlich konnte Swiss Life Select trotz langer Schriftsätze keine Forderung ausreichend darlegen. Mit der Darlegungslast im Saldenprozess habe ich mich in einem Beitrag, der ein Verfahren gegen DVAG betraf, schon einmal auseinandergesetzt.
  2. Weiter erwies sich im Verfahren, dass mein Mandant nach seiner konkreten Tätigkeit nicht als hauptberuflicher Vermittler, sondern nur als Nebenberufler einzustufen war. Das hat eine große Bedeutung für die angebliche Fremdvermittlung. Denn bei Verträgen für Nebenberufler gilt nach dem Gesetz eine sehr kurze Kündigungsfrist von nur einem Monat. Diese Frist kann im Vertrag verlängert werden, aber nicht auf fast zwei Jahre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für Nebenberufler schon eine – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte – Kündigungsfrist von einem Jahr zu lang und damit unwirksam.

Das bedeutet: die Kündigungsfrist für den Vermittler betrug in unserem Fall nicht fast 2 Jahre, sondern nur einen Monat. In diesem Monat hat schon nach dem Vortrag der Swiss Life Select kein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorgelegen. In dem Zeitraum danach waren Verstöße gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot nicht mehr möglich.

Das Landgericht Stade hat die Klage daher in beiden Punkten abgewiesen und Swiss Life Select die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen das Urteil legte Swiss Life Select Berufung ein.

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Das OLG Celle folgte der Auffassung des Landgerichts und erteilte entsprechende Hinweise. Swiss Life Select nahm daher die Berufung zurück, ohne dass eine mündliche Verhandlung vor dem OLG erforderlich war.

Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Im Ergebnis war somit nach gut zwei Jahren Jahren Prozessführung festzustellen:

  • Swiss Life Select kann keine Zahlung wegen Stornierungen von meinem Mandanten verlangen.
  • Swiss Life Select hat keine Ansprüche wegen einer angeblichen Konkurrenztätigkeit meines Mandanten.

Schlussfolgerungen für Versicherungsvertreter*innen

Man kann beobachten, dass gerade große Vertriebe und auch Versicherungen nicht selten Ansprüche gegen ausgeschiedene Vermittlerinnen und Vermittler geltend machen, die sich bei genauerer Prüfung als nicht gerechtfertigt erweisen. Es lohnt sich daher immer, den Sachverhalt sorgfältig zu untersuchen, um genau zu identifizieren, ob die teilweise erheblichen Forderungen eines Vertriebs oder einer Versicherung wirklich berechtigt sind. Hierbei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die sich in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten herausgebildet haben.

Außergerichtlich lassen sich solche Konflikte leider nicht immer befriedigend lösen, weil die Vertriebe oder Versicherungen oft nicht bereit sind, sich die Mühe zu machen, ihre Ansprüche detailliert zu begründen.

Ob Stornierungen berechtigt sind, lässt sich aber wie oben schon gesagt in aller Regel nur durch eine eingehende Prüfung ermitteln.

Diese Prüfung sollte vorgenommen werden, bevor man etwa eine Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnet oder ähnliches. Denn damit ist in aller Regel ein Saldenanerkenntnis verbunden, das es deutlich erschwert, Einwände gegen unberechtigte Buchungen geltend zu machen.

Auch bei dem – ebenfalls nicht gerade seltenen – Vorwurf konkurrierender Tätigkeit muss genau überprüft werden, ob wirklich Ansprüche der Versicherung oder des Vertriebes in Betracht kommen und dabei in einem ersten Schritt, ob die vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen eines Wettbewerbsverbotes überhaupt erfüllt sind.