Prämienerhöhungen der privaten Krankenversicherung – unwirksam?

Prämienerhöhungen der privaten Krankenversicherung – unwirksam?

Was ist passiert?

Große Aufregung verursachen dieser Tage wieder die Gerichte, dieses Mal das LG Frankfurt (Oder), das mit Urteil vom 18.01.2018 (14 O 203/16) entschieden hat, dass die Prämienerhöhungen der Krankenversicherung DKV für die Jahre 2015 bis 2017 unwirksam seien. Die DKV hat natürlich gleich angekündigt, Berufung einzulegen (Bericht im Handelsblatt).

Ganz so exotisch ist die Auffassung des Gerichtes nicht. Bereits im Jahr 2016 hat das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 18.10.2016, Az. 29 C 122/16) gegen eine andere Krankenversicherung (die AXA) entsprechend entschieden. Das Urteil des AG Potsdam löste schon damals ein großes Flügelschlagen aus, wurde für geradezu absurd gehalten und etwas belächelt – bis in der Berufungsinstanz das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 27.09.2017 (Az. 6 S 80/16) die Entscheidung bestätigte. Nun ist der BGH am Zug.

Die Folge dieser Unwirksamkeit ist nach Ansicht der Landgerichte, dass die betreffenden Kläger

  • überzahlte Beträge plus Zinsen zurückverlangen können und
  • fortan nur die Prämie ohne die unwirksamen Erhöhungen zahlen müssen.

Das klingt natürlich auch für andere VersicherungsnehmerInnen interessant.

 

Worum geht es eigentlich?

Die Auffassung der genannten Gerichte klingt verblüffend einfach.

Nach dem Gesetz (§ 203 Abs. 2 S. 1 VVG) kann der Krankenversicherer die Prämie neu festsetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.

Privat Versicherte kennen das sicher von ihrer Kasse: bei den allfälligen Prämienerhöhungen wird stets angegeben, dass ein unabhängiger Treuhänder der Anpassung zugestimmt habe.

Die Kläger in den oben genannten Verfahren haben nun behauptet, der Treuhänder ihrer Krankenversicherung sei aber gar nicht unabhängig. Vor allem erziele er durch seine Tätigkeit als Treuhänder über viele Jahre hinweg von der Versicherung ein hohes Einkommen. Dieses Einkommen mache mehr als 30 % seiner jährlichen Gesamteinkünfte aus. Dem sind offenbar weder die AXA noch die DKV entgegengetreten. Aus den Angaben der AXA in den Verfahren in Potsdam ergibt sich vielmehr, dass die Behauptung jedenfalls betreffend AXA für die meisten Jahre stimmt.

Das LG Potsdam hat bei seiner Prüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders in erster Linie die Maßstäbe angesetzt, die nach dem Gesetz (§ 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB) für die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüfern gelten. Dort gibt es nämlich eine ganz starre 30-%-Grenze. Zwar würde diese starre Grenze bei Treuhändern der Krankenversicherung nicht direkt gelten, so das LG Potsdam, aber: je größer die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Treuhänders, desto beeinflussbarer sei dieser auch. Und in der Gesamtschau aller Umstände, insbesondere der langjährigen Tätigkeit als Treuhänder bei AXA und des Einkommens sei hier die Unabhängigkeit nicht mehr gewahrt gewesen. Also: Geld regiert die Welt! Das klingt sehr einleuchtend.

Da langjährige Treue ein besonderes Kennzeichen der Treuhänder nach § 203 VVG zu sein scheint, sind von den Entscheidungen sehr viele Kunden der privaten Krankenversicherungen betroffen. Die DKV z.B. arbeitet nach eigenen Angaben bei jeder Prämienerhöhung seit 2004 mit demselben Treuhänder zusammen. Das bedeutet nach dem LG Potsdam und dem LG Frankfurt (Oder): alle Prämienerhöhungen, bei denen dieser Treuhänder nicht unabhängig war, sind unwirksam. Die Kunden können zu viel gezahlte Beiträge von ihrer Krankenversicherung zurück verlangen.

Es geht also um viel.

 

Jetzt sofort klagen?

Keine der Entscheidungen ist bislang rechtskräftig – letztendlich wird voraussichtlich der BGH die aufgeworfenen Rechtsfragen beantworten. In den juristischen Kommentaren und Zeitschriften wird auf vielfältige Weise gegen die Ansicht der Landgerichte Potsdam und Frankfurt (Oder) argumentiert. Auch die Bafin positioniert sich sehr deutlich dagegen (Bafin Journal 22/17 zum Download, Seite 22-25).

Das ändert aber nichts daran, dass die Krankenversicherer ein Problem haben, wenn der BGH die Rechtsprechung der Landgerichte Potsdam und Frankfurt (Oder) bestätigt. Denn dies dürfte erheblichen Einfluss auf die Rechtsprechung der Instanzgerichte ausüben.

Wer jetzt direkt gegen seine Krankenversicherung klagt, geht hierbei freilich ein gewisses Risiko ein.

In den Fällen der Prämienerhöhung ist es nämlich voraussichtlich ganz maßgeblich entscheidend, wie der BGH die Rechtsfragen beantwortet,

  • wann ein Treuhänder nach dem Gesetz unabhängig ist,
  • ob sich die etwa fehlende Unabhängigkeit auf die Wirksamkeit der Beitragsänderung auswirkt und
  • ob hieraus Ansprüche der VersicherungsnehmerInnen entstanden sind.

Wie der BGH entscheiden wird, ist offen – darin liegt Ihr (Kosten-)Risiko als VersicherungsnehmerIn, wenn Sie sofort klagen. Denn es ist keineswegs gesagt, dass der BGH der Ansicht etwa des Landgerichts Potsdam folgt. Klagen Sie hingegen nicht und bestätigt der BGH das Landgericht Potsdam, so droht die Verjährung jedenfalls von Ansprüchen, die schon vor längerer Zeit entstanden sind (dazu weiter unten). Auch das ist ein Risiko. Sofern keine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, müssen Sie diese Risiken abwägen.

 

Informationen über den Treuhänder einholen

Sie können zunächst einmal Ihre private Krankenversicherung darum bitten, Ihnen den für Ihre Prämienerhöhung(en) zuständigen Treuhänder zu benennen. Hierauf haben Sie ein Recht (OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.01.2007, Az. 10 W 84/06).

 

Verjährung

Der Rückzahlungsanspruch gegen Ihre private Krankenversicherung – wenn er denn besteht – verjährt binnen 3 Jahren, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben oder grobfahrlässig nicht erlangt haben. Die Frist beginnt erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem Sie diese Kenntnis erlangt haben.

Wann haben Sie Kenntnis erlangt?

Selbst informierte VersicherungsnehmerInnen werden in aller Regel nicht vor dem Jahr 2017 Kenntnis erlangt haben (und haben können), als sich in der Wirtschaftspresse erste Berichte über das Urteil des AG Potsdam fanden. Wer hätte zuvor Anlass gehabt zu glauben, der Treuhänder sei nicht unabhängig?

Bei den meisten VersicherungsnehmerInnen wird Kenntnis allerdings noch später, nämlich erst ab dem Zeitpunkt einer anwaltlichen Beratung zu diesem Thema anzunehmen sein.

Die Kenntnis besteht sodann auch für Ansprüche, die schon vor längerer Zeit entstanden sind (also für überhöhte Beiträge, die Sie vor vielen Jahren gezahlt haben). Das Gesetz zieht hier eine Grenze bei zehn Jahren. Das bedeutet: Ansprüche, die vor mehr als zehn Jahren entstanden sind, sind grundsätzlich verjährt – und verjähren laufend weiter, und zwar taggenau.

Beispiel zur Zehn-Jahres-Frist

Wenn Ihr Krankenversicherungsbeitrag von Januar 2008 wegen unwirksamer Prämienerhöhung zu hoch war, haben Sie Pech gehabt. Ihre Forderung ist verjährt.

Eine Forderung aus März 2008 verjährt aber auch erst im März 2018, eine Forderung aus Juni 2009 erst im Juni 2019 und so weiter.

Anders gesagt: wenn Sie überhaupt erst seit zum Beispiel 2013 oder 2015 eine private Krankenversicherung haben, dürfte ein Verjährungsproblem in nächster Zeit nicht bestehen – maßgeblich für Sie persönlich ist aber immer Ihr konkreter Einzelfall.

 

Rechtsschutzversicherung

Mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken ist es natürlich weit weniger riskant, eine Inanspruchnahme Ihrer Versicherung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und gegebenenfalls gerichtlich vorzugehen, wenn Deckungsschutz besteht. Wie gesagt besteht ein gewisses Prozessrisiko, da hier sehr viel von der Einschätzung des BGH abhängt. Auch mag die Situation bei anderen Krankenversicherern als AXA und DKV anders liegen. Hier kommt wieder die berühmte Prüfung im Einzelfall ins Spiel. Es sind mittlerweile aber auch schon weitere Versicherer verklagt.

 

Verjährungsverzicht

Ansonsten kann auch erwogen werden, einmal bei Ihrer Versicherung nachzufragen (vielleicht anwaltlich unterstützt), ob diese bereit ist, für einen gewissen Zeitraum auf die Einrede der Verjährung zu verzichten – nämlich so lange, bis bekannt ist, wie der BGH sich positioniert. Dies hätte für beide Seiten Kostenvorteile. Wenn dann irgendwann die Entscheidung des BGH zu den grundlegenden Rechtsfragen vorliegt, wird Ihr Versicherer vielleicht sogar freiwillig zahlen oder aber Sie können klagen, ohne die Einrede der Verjährung befürchten zu müssen. All das hängt – es wird Sie nicht überraschen – vom Einzelfall ab.