Vor dem Landgericht Heilbronn hat die Generali-Versicherung gegen einen ehemaligen Vermittler geklagt. Sie wollte vorschüssig gezahlte Provision zurückhaben, weil die Verträge storniert worden seien.

Das Landgericht hat die Klage am 04.09.2020 abgewiesen, und womit? Mit Recht. Kein Wunder, es ist ja auch ein Gericht.

Viel gibt es zu dem Urteil nicht zu sagen. Das Gericht hat sich an der Rechtsprechung des BGH orientiert. Danach muss der Versicherer zu jeder einzelnen Stornierung im Detail darlegen, aus welchem Grunde er glaubt, einen Anspruch zu haben. Das betrifft bei Versicherungsvertreter*innen bekanntlich unter anderem den Bereich der Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge.

Generali ist es nicht gelungen, dies zu den stornierten Verträgen ausreichend darzulegen. Deshalb erwies sich keine der eingeklagten Stornierungen als gerechtfertigt. Eine kleine Besonderheit weist das Urteil dennoch auf: Das Landgericht stellt ganz richtig fest, dass die Versicherung nicht einfach pauschal behaupten kann, eine Nachbearbeitung hätte nicht erbracht werden müssen, weil die Kund*innen sowieso nicht an ihren Verträgen festgehalten hätten. Wenn so eine Behauptung aufgestellt wird, dann muss das schon konkret und auf den einzelnen Vertrag und die einzelnen Versicherungsnehmer*innen bezogen erfolgen.

Das Urteil wurde in der Zeitschrift für Vertriebsrecht veröffentlicht, und ich habe eine kurze Anmerkung dazu geschrieben. Sie finden die Entscheidung und die Anmerkung hier. Die Veröffentlichung hier im Blog erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Verlages.

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