Der Saldenprozess gegen Versicherungsvermittler ist voller Fallstricke und Details.

Die Anforderungen daran, was der Prinzipal im Prozess vortragen muss, damit er zurückverlangen kann, was er bereits gezahlt hat, folgen zwar aus dem Gesetz – sie stehen jedoch nicht direkt darin. Es sind vielmehr der Bundesgerichtshof (BGH) und die unteren Gerichte, die in einer umfangreichen und kleinteiligen Rechtsprechung den Rahmen setzen, innerhalb dessen das Gericht dann im Einzelfall prüft, ob Ansprüche des Unternehmers bestehen oder nicht. Gleichgültig ist es dabei, ob der Prinzipal eine Versicherung oder ein Vertrieb ist.

Besonders wichtig ist die Rechtsprechung des BGH. Denn an dieser Rechtsprechung orientieren sich die meisten unteren Gerichte. Fragen, die der BGH geklärt hat, beurteilen Amts-, Land- und Oberlandesgerichte meist ebenso.

Deshalb ist es schön, dass der BGH sich in einem Urteil vom 08.07.2021 – Az. I ZR 248/19 – zu zwei Punkten geäußert hat, die bisher so eindeutig nicht entschieden waren. Auch hier geht es um bestimmte Details, bei denen nun mehr Klarheit herrscht als zuvor.

Worum geht’s?

Der Sache nach handelt es sich um Fragen der notwendigen Nachbearbeitung. Will der Unternehmer Provisionen oder Vorschüsse zurückfordern, weil vermittelte Versicherungsverträge storniert worden seien, so muss er im Prozess umfassend zu diesen stornierten Verträgen vortragen. Ich habe unter anderem hier und auch hier schon etwas dazu geschrieben. Dazu gehört oft auch eine nähere Darlegung, auf welche Weise der Unternehmer sich darum bemüht hat, dass der Provisionsanspruch der Vermittlerin oder des Vermittlers erhalten bleibt.

Das bedeutet im Normalfall: droht einem Vertrag ein Storno, z.B. weil er gekündigt wurde, so muss der Unternehmer „nachbearbeiten“. Er kann das mit einer einfachen Stornogefahrmitteilung an den Vermittler oder die Vermittlerin machen. Er kann es aber auch selbst tun. Dann muss er grundsätzlich mit dem Kunden oder der Kundin Kontakt aufnehmen, um zu schauen, wo das Problem liegt und ob man es lösen und den Vertrag fortsetzen kann.

Streit gibt es immer wieder bei der Frage, in welchen Fällen überhaupt eine solche Nachbearbeitung erforderlich ist. Denn es kann auch Sachverhalte geben, in denen sie von vornherein keinen Sinn ergibt (Beispiel etwa: der Kunde ist verstorben. In diesem Fall bringt es oft wenig, sich darum zu bemühen, dass er weitere Zahlungen leistet). Um diese Frage geht es in dem Urteil des BGH.

Was hat der BGH entschieden?

Hierzu hat der BGH nunmehr festgestellt:

  • Wird der Versicherungsvertrag von der Kundin oder dem Kunden fristgerecht widerrufen, so muss der Unternehmer nicht nachbearbeiten. Er kann vielmehr grundsätzlich die Provision beim Vermittler auch ohne Nachbearbeitung stornieren.
  • Verlangt der Kunde oder die Kundin eine Beitragsfreistellung, so ist es anders: in diesen Fällen muss der Unternehmer nachbearbeiten. Denn es besteht in der Regel noch eine sinnvolle Möglichkeit, auf die Kundinnen oder Kunden einzuwirken, um den Vertrag mit Prämienzahlung aufrecht zu erhalten.

Es ist also gut und zu begrüßen, dass in diesen Punkten nunmehr Klarheit herrscht. Die Instanzgerichte haben hierzu zuvor unterschiedliche Auffassungen vertreten. Sie werden nunmehr sicherlich mehrheitlich der Ansicht des BGH folgen. Man kann übrigens mit guten Gründen hinsichtlich des Widerrufs anderer Ansicht als der BGH sein. Das wird dann im Schriftsatz aber schon eine eingehendere Auseinandersetzung erfordern.

Sonst noch was?

Der BGH trifft daneben weitere Feststellungen zu bekannten Themen. Er spricht einige Punkte an, um die im Prozess immer wieder gestritten wird. Zum Teil sind das Selbstverständlichkeiten, bei denen es trotzdem gut ist, sie hier noch einmal schwarz auf weiß zu haben:

  • Unter bestimmten Umständen gelten die Regelungen des Handelsvertreterrechts entsprechend für Versicherungsmakler.
  • Bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Kunden oder die Kundin ist eine Nachbearbeitung selbstverständlich erforderlich.
  • In einem mehrstufigen Vermittlerverhältnis (also z.B. Versicherung – Vertrieb – Vermittler*in) trifft die Nachbearbeitungspflicht grundsätzlich die jeweils höhere Stufe, also z.B. den Vertrieb im Verhältnis zu der Vermittlerin oder dem Vermittler.

Insgesamt handelt es sich um eine reichhaltige Entscheidung des BGH, die in künftigen Saldenprozessen sicherlich oft zitiert werden wird. Ich zumindest habe sie in meine Schriftsätze aufgenommen.

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