Generali – jetzt die Stornoreserve

Generali – jetzt die Stornoreserve

Der Vorprozess

Im Februar 2021 habe ich über einen Prozess berichtet, in dem die Generali-Versicherung Stornoprovision von meinem Mandanten haben wollte. Der Vermittlervertrag war da schon lange beendet, nämlich seit 2015. Die Klage der Generali wurde rechtskräftig abgewiesen, weil kein Anspruch bestand.

Es stellte sich nun aber die Frage, was denn mit der Stornoreserve des Mandanten ist. Die war nämlich niemals ausgezahlt worden. Generali hatte sie mit angeblich berechtigten Stornierungen verrechnet. Viele Vermittler*innen kennen das aus ihrem Vertriebsleben.

Wie das LG Heilbronn nun aber festgestellt hatte, waren jedenfalls die Stornierungen aus dem Vorprozess ja gerade nicht berechtigt. Hier ist noch einmal der Link zu der veröffentlichten Entscheidung.

Der neue Prozess

Also verlangte ich von Generali die Stornoreserve heraus. Generali war dazu freiwillig nicht bereit. Deshalb gab es einen weiteren Prozess beim LG Heilbronn. Jetzt war mein Mandant der Kläger.

Generali meinte im Verfahren unter anderem, die Forderung sei verjährt. Schließlich sei die Stornoreserve ja schon ab 2015 in den Abrechnungen verrechnet worden. Dem konnte das Gericht jedoch nicht folgen und wies in einer Verfügung darauf hin, dass nach seiner Ansicht keine Verjährung vorliegen dürfte.

Dieser Prozess ist jedenfalls nun auch beendet worden, und zwar durch einen Vergleich. Generali verpflichtete sich darin, 2/3 der Stornoreserve an meinen Mandanten zu zahlen und 2/3 der Kosten des Prozesses zu tragen.

Die ganze Geschichte, die damit begann, dass Generali meinen Mandanten auf Zahlung verklagte, endete nun also mit einer Zahlung der Generali.

Fazit für Vermittler*innen

Wie dieser Fall zeigt, ist es für Versicherungsvermittler*innen wichtig, auch nach Vertragsbeendigung genau zu prüfen, ob ihnen nicht noch Ansprüche zustehen können. Stornoreserven werden sehr oft nicht mehr ausgezahlt, sondern im Rahmen der Abrechnungen nach Vertragsende „verrechnet“. Wenn diese Verrechnungen aber unwirksam sind, weil die Versicherung oder der Vertrieb gar keine Forderungen hat, dann kann die Stornoreserve herausverlangt werden. Es handelt sich ja schließlich um verdiente Provision, die beim Prinzipal eigentlich nur vorübergehend geparkt sein soll.

Wegen der Haftungszeiten in den Verträgen können Ansprüche auf Auszahlung der Stornoreserve auch noch lange nach Vertragsbeendigung bestehen. Das ist eine Frage des konkreten Vertrages und natürlich der konkreten Abrechnungen, der Nachbearbeitung und so weiter.

Außerdem kommen natürlich noch ganz andere Ansprüche in Betracht, z.B. aus nachlaufenden Provisionsgutschriften, auf Ausgleichszahlung und mehr.

Eine Überprüfung der Sachlage kann sich für Vermittler*innen also auch nach langer Zeit noch lohnen.

Swiss Life Select: Saldenklage und Fremdvermittlung

Swiss Life Select: Saldenklage und Fremdvermittlung

Der Fall

Vor dem Landgericht Stade und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Celle wurde ein Fall der Swiss Life Select Deutschland GmbH (ehemals: AWD) gegen meinen Mandanten verhandelt, der seit Ende der 90er für den AWD und sodann für Swiss Life Select tätig war.

  • Swiss Life Select verlangte aufgrund von Stornierungen vermittelter Verträge gut EUR 11.600,00 von meinem Mandanten. Es handelte sich insoweit um eine normale Saldenklage.
  • Des Weiteren begehrte sie Auskunft darüber, welche Vermittlungstätigkeiten für die Konkurrenz mein Mandant während der – nach Ansicht von Swiss Life Select – knapp zweijährigen Kündigungsfrist entfaltet habe. Denn die Klägerin ging davon aus, dass mein Mandant in dieser Zeit für einen konkurrierenden Vertrieb tätig gewesen sei.

Im Vertrag war geregelt, dass für Verstöße gegen das Konkurrenzverbot eine Vertragsstrafe von bis zu EUR 7.500,00 pro Fall anfalle. Selbst wenn die Vermittlerin oder der Vermittler sich keines Verstoßes bewusst ist, stellt es eine enorme Drohung dar, wenn der Vertrieb in einem Gerichtsprozess behauptet, es habe Fremdvermittlungen, also eine Tätigkeit für die Konkurrenz gegeben.

Wie so oft war entscheidend für die Behandlung dieses Falls die exakte Prüfung und Beurteilung des Sachverhaltes. Nicht alles, was Kläger in einer Klageschrift behaupten, erweist sich im Prozess als wirklich belastbar. Das gilt natürlich nicht nur für Saldenprozesse, sondern für Zivilverfahren aller Art. Eventuelle Schwachstellen aufzudecken und präzise zu bezeichnen, ist daher Aufgabe des Anwalts des Vermittlers oder der Vermittlerin.

Die Entscheidung des Landgerichts

In unserem Fall stellte sich zweierlei heraus:

  1. Swiss Life Select war zum einen nicht imstande, konkret darzulegen, dass ihre Stornierungen in der Abrechnung berechtigt waren. Bei genauer Betrachtung erwies sich ihr Vortrag vor Gericht als lückenhaft und unzureichend. Letztendlich konnte Swiss Life Select trotz langer Schriftsätze keine Forderung ausreichend darlegen. Mit der Darlegungslast im Saldenprozess habe ich mich in einem Beitrag, der ein Verfahren gegen DVAG betraf, schon einmal auseinandergesetzt.
  2. Weiter erwies sich im Verfahren, dass mein Mandant nach seiner konkreten Tätigkeit nicht als hauptberuflicher Vermittler, sondern nur als Nebenberufler einzustufen war. Das hat eine große Bedeutung für die angebliche Fremdvermittlung. Denn bei Verträgen für Nebenberufler gilt nach dem Gesetz eine sehr kurze Kündigungsfrist von nur einem Monat. Diese Frist kann im Vertrag verlängert werden, aber nicht auf fast zwei Jahre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für Nebenberufler schon eine – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte – Kündigungsfrist von einem Jahr zu lang und damit unwirksam.

Das bedeutet: die Kündigungsfrist für den Vermittler betrug in unserem Fall nicht fast 2 Jahre, sondern nur einen Monat. In diesem Monat hat schon nach dem Vortrag der Swiss Life Select kein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorgelegen. In dem Zeitraum danach waren Verstöße gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot nicht mehr möglich.

Das Landgericht Stade hat die Klage daher in beiden Punkten abgewiesen und Swiss Life Select die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen das Urteil legte Swiss Life Select Berufung ein.

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Das OLG Celle folgte der Auffassung des Landgerichts und erteilte entsprechende Hinweise. Swiss Life Select nahm daher die Berufung zurück, ohne dass eine mündliche Verhandlung vor dem OLG erforderlich war.

Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Im Ergebnis war somit nach gut zwei Jahren Jahren Prozessführung festzustellen:

  • Swiss Life Select kann keine Zahlung wegen Stornierungen von meinem Mandanten verlangen.
  • Swiss Life Select hat keine Ansprüche wegen einer angeblichen Konkurrenztätigkeit meines Mandanten.

Schlussfolgerungen für Versicherungsvertreter*innen

Man kann beobachten, dass gerade große Vertriebe und auch Versicherungen nicht selten Ansprüche gegen ausgeschiedene Vermittlerinnen und Vermittler geltend machen, die sich bei genauerer Prüfung als nicht gerechtfertigt erweisen. Es lohnt sich daher immer, den Sachverhalt sorgfältig zu untersuchen, um genau zu identifizieren, ob die teilweise erheblichen Forderungen eines Vertriebs oder einer Versicherung wirklich berechtigt sind. Hierbei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die sich in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten herausgebildet haben.

Außergerichtlich lassen sich solche Konflikte leider nicht immer befriedigend lösen, weil die Vertriebe oder Versicherungen oft nicht bereit sind, sich die Mühe zu machen, ihre Ansprüche detailliert zu begründen.

Ob Stornierungen berechtigt sind, lässt sich aber wie oben schon gesagt in aller Regel nur durch eine eingehende Prüfung ermitteln.

Diese Prüfung sollte vorgenommen werden, bevor man etwa eine Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnet oder ähnliches. Denn damit ist in aller Regel ein Saldenanerkenntnis verbunden, das es deutlich erschwert, Einwände gegen unberechtigte Buchungen geltend zu machen.

Auch bei dem – ebenfalls nicht gerade seltenen – Vorwurf konkurrierender Tätigkeit muss genau überprüft werden, ob wirklich Ansprüche der Versicherung oder des Vertriebes in Betracht kommen und dabei in einem ersten Schritt, ob die vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen eines Wettbewerbsverbotes überhaupt erfüllt sind.

Stornoreserve im Versicherungsvertrieb

Stornoreserve im Versicherungsvertrieb

Der Versicherungsbote berichtet aktuell über ein im letzten Jahr von mir erstrittenes Urteil gegen die DVAG. Der Vertrieb hatte hier von der Vermittlerin die Rückzahlung von Provisionen für stornierte Verträge verlangt. Im Gegenzug verlangte die Vermittlerin ihre Stornoreserve heraus. Letztendlich musste DVAG die Stornoreserve vollständig an die Vermittlerin auskehren. Rückforderungsansprüche der DVAG bestanden hingegen nicht.

Zur Einordnung und kurzen Erläuterung darf ich noch einmal auf meinen Blogbeitrag zu diesem Urteil verweisen. Die Entscheidung selbst finden Sie hier auf der Website im Bereich Dokumente. Das Dokument enthält den Abdruck aus der Zeitschrift für Vertriebsrecht. Direkt nach der Entscheidung ist meine Anmerkung dazu abgedruckt – falls sich jemand für den rechtlichen Rahmen interessiert, in den das Urteil einzuordnen ist.

Die Grundsätze, die das OLG Karlsruhe angewandt hat, gelten natürlich nicht nur für die DVAG, sondern für jeden Vertrieb, der mit Versicherungsvertretern arbeitet, und ebenso für Versicherungen und deren Vertreter. Auf Versicherungsmakler lassen sich diese Grundsätze allerdings nicht ohne Weiteres übertragen – hier ist eine genaue Prüfung der vertraglichen Konstellation erforderlich.