Was kostet der Anwalt?

Was kostet der Anwalt?

Warnung: Text

Warnung: es folgt eine ganze Menge Text. Darin erläutere ich Ihnen in Grundzügen, wie Anwaltsgebühren nach dem Gesetz berechnet werden. Der ganze Witz an diesem Beitrag ist aber eine Tabelle. Darin stehen konkrete Gebühren, die in typischen Fällen nach dem Gesetz beim Anwalt bzw. der Anwältin anfallen, und zwar inklusive Umsatzsteuer etc.

In dem Text ist auch erklärt, dass diese Zahlen in vielen Fällen die richtigen sind – dass sie aber auch anders ausfallen können, je nachdem wie das konkrete Mandat aussieht und sich entwickelt. Wenn Sie das alles nicht lesen wollen: folgen Sie dem Link oben.

Die Tabelle kann und soll Ihnen nicht mehr als eine erste Orientierung bieten. Wie es in Ihrem konkreten Fall aussieht, erkläre ich Ihnen am Anfang und im Laufe des Mandates.

 

Zum Nutzen von Anwälten

Wer ein rechtliches Problem hat, denkt eventuell irgendwann mal darüber nach, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen. Rechtsanwälte können sehr nützlich sein, denn im günstigen Fall kennen sie das Recht, vereinzelt auch das Leben. Sie können Ihnen eine fundierte Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation, Ihrer Chancen und Risiken geben. Sie können Ihnen begründet Vorschläge dazu machen, wie Sie sich in rechtlicher Hinsicht verhalten sollten. Sie können Verträge für Sie entwerfen oder bestehende Verträge auf Herz und Nieren prüfen. Sie können Sie auch außergerichtlich und gerichtlich vertreten, um Ihre Interessen bestmöglich zu verfolgen. Manchmal können sie Sie sogar davor schützen, Fehler zu begehen oder sich in aussichtslosen Streitigkeiten zu verrennen, die Zeit, Geld und Nerven kosten.

Das sind alles sehr gute Sachen.

 

Der Wermutstropfen

Jetzt kommt’s aber, die bittere Pille: die Dienstleistung eines Anwalts oder einer Anwältin kostet Geld. Das geht auch gar nicht anders, weil Anwältinnen und Anwälte sich wie viele andere Menschen von Nahrungsmitteln ernähren müssen, gerne in einer trockenen Behausung leben, ein Büro unterhalten und sich weiterbilden müssen und so weiter. Manche haben sogar Kinder, die ihrerseits wieder Geld kosten. Außerdem leisten sie ja auch was, siehe oben!

Für Sie als Mandantin oder Mandant ist es natürlich wichtig zu wissen, wie viel Geld denn nun Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin kostet. Dabei helfen die Hinweise auf den Anwaltswebsites auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (abgekürzt: RVG) Ihnen meistens überhaupt nicht. Dieses Gesetz hat über 60 Paragraphen, und selbst wenn Sie die alle lesen, wissen Sie immer noch nicht, was auf der Rechnung stehen wird. Auch ich habe übrigens einen solchen Hinweis hier stehen, weil auch ich grundsätzlich nach diesem Gesetz abrechne.

 

Wie sich Anwaltsgebühren ermitteln

Ich möchte Ihnen im Folgenden für Streitigkeiten im Zivilrecht (einschließlich arbeitsrechtlicher Verfahren) eine Hilfestellung geben, mit der Sie in etwa einschätzen können, was der Besuch beim Anwalt wohl kostet, wenn nach dem RVG abgerechnet wird.

Hierzu muss ich vorher ein paar Dinge erläutern:

Grundlage der Abrechnung nach dem RVG ist im Zivilrecht der Gegenstandswert. Der Gegenstandswert wird immer in Euro ausgedrückt. Grundsätzlich gilt: je höher der Gegenstandswert, desto höher die Anwaltskosten. Und je geringer der Gegenstandswert ist, desto geringer sind auch die Kosten.

Wie hoch ist der Gegenstandswert?

Dieser Gegenstandswert ist leicht zu ermitteln, wenn es um einfache Geldforderungen geht.

Haben Sie eine Forderung von EUR 5.000 gegen jemanden, so beträgt der Gegenstandswert: EUR 5.000.

Verlangt jemand EUR 5.000 von Ihnen (natürlich unberechtigt, und überhaupt eine einzige Frechheit!), so beträgt der Gegenstandswert ebenfalls: EUR 5.000.

Schwieriger wird es, wenn es nicht in erster Linie um eine bestimmte Zahlung geht. Wollen Sie zum Beispiel Ihre Nachbarn im Reihenhaus daran hindern, jede Nacht laute Technomusik zu hören, so haben Sie evtl. einen Unterlassungsanspruch. Aber wie ist der Gegenstandswert dafür in Euro zu bemessen? Nun, zu solchen Fragen gibt es reichlich Bücher und Rechtsprechung, in denen Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt nachschauen kann. Sie oder er wird Ihnen dann sagen, wie hoch der Gegenstandswert ist.

In Gerichtsverfahren setzt das Gericht spätestens am Ende des Verfahrens den Gegenstandswert fest.

 

Wenn Sie den Gegenstandswert kennen, sind Sie schon einen großen Schritt weiter. Aber Achtung: dieser Wert kann sich ändern! Und damit können sich dann auch die Kosten ändern, die nach dem Gegenstandswert berechnet werden.

Ein Beispiel

Stellen Sie sich vor, Sie haben die oben beschriebene Forderung von EUR 5.000 gegen jemanden. Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt schreibt einen trocken oder auch leidenschaftlich formulierten Brief an die Gegenseite und fordert sie zur Zahlung auf. Und tatsächlich: es kommt eine Zahlung! Allerdings ist die Gegenseite der Ansicht, sie schulde nur EUR 2.000, und die zahlt sie auch nur.

Jetzt haben wir für diese außergerichtliche Arbeit des Anwalts oder der Anwältin den Streitwert von EUR 5.000. Denn darum ging es ja ursprünglich.

Wollen Sie den Rest, den die Gegenseite nicht bezahlt hat, nun aber einklagen, so beträgt der Gegenstandswert vor Gericht nur noch EUR 3.000. Denn EUR 2.000 sind ja schon bezahlt.

 

Dass sich der Gegenstandswert ändern kann, ist mit ein Grund dafür, dass die Anwälte auf ihren Internetseiten nicht definitiv sagen können, wie viel genau die Vertretung kostet, wenn sie nach dem RVG berechnet wird. Denn das Leben ist vielgestaltig und farbenfroh, und so ist es auch mit den Gegenstandswerten.

Aber es sind ja nicht nur die Gegenstandswerte. Auch ganz andere Umstände können sich auf die Höhe der Gebühren auswirken:

  • In schwierigen oder umfangreichen Fällen erhöhen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Sie müssen zugeben, dass das nicht ungerecht ist.
  • Es gibt Gebührensätze für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts, und weitere Gebührensätze für die gerichtliche Tätigkeit.
  • Hinzu kommt: wenn Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin daran mitwirkt, dass Sie sich mit der Gegenseite einigen, gibt es dafür auch eine Gebühr. Das steht so im Gesetz, glauben Sie es mir! Ich denke mir das nicht aus!
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sein, dass Sie zwar zunächst an Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin Kosten bezahlen müssen, dass Sie aber einen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite haben.
  • Schrecklicherweise gilt auch umgekehrt, dass es sein kann, dass die Gegenseite einen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Sie hat. Ich kann Ihnen diese bittere Wahrheit nicht ersparen.

 

Die Tabelle

Ich habe für Sie eine Tabelle erstellt. Und nach all den Worten, die ich bis jetzt in diesen Beitrag gegossen habe, stehen in dieser Tabelle auch richtige Zahlen.

Aber noch ein paar weitere Worte zum Verständnis dieser Tabelle:

  • In der Tabelle sind für Gegenstandswerte bis EUR 110.000,00 die Anwaltsgebühren nach dem RVG aufgeführt, und zwar einfach nur die grundlegenden Gebühren inklusive der gesetzlichen Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer. Darin steht also der Betrag, der am Ende auch auf der Rechnung steht, wenn es keine Besonderheiten gibt.
  • Rechnet Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt nicht nach dem RVG ab, so nützt die Tabelle Ihnen wenig, außer vielleicht zu Vergleichszwecken.
  • Die linke der drei Gebühren-Spalten enthält die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung. Das ist der häufigste Fall bei Beginn eines Mandates. Die mittlere Spalte enthält die Gebühren für die Vertretung vor Gericht, wenn Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt in derselben Sache zuvor bereits außergerichtlich für Sie tätig war. In der rechten Spalte finden Sie die Gebühren, die anfallen, wenn es keine außergerichtliche Tätigkeit gibt, sondern Sie die Anwältin oder den Anwalt direkt mit der Vertretung vor Gericht beauftragen.
  • Gebühren für die Vertretung vor Gericht sind nur für die I. Instanz angegeben. Für weitere Instanzen (wenn also Berufung oder Revision eingelegt wird) gelten andere Sätze.
  • Weil das Leben so vielgestaltig ist (siehe oben!), sind in der Tabelle unter anderem nicht enthalten: etwaige Reisekosten des Anwalts oder der Anwältin, auch Gerichtskosten sind nicht drin oder besondere Auslagen, etwa wenn sehr umfangreich Kopien angefertigt werden müssen. Auch sonstige Kosten, die bei Gerichtsverfahren anfallen können, sind nicht enthalten. Das sind z.B. Kosten eines Sachverständigen oder die Auslagenerstattung für Zeugen, Kosten und Gebühren für Beschwerdeverfahren innerhalb der Instanz usw. usf. Es gibt wirklich viel, was in der Tabelle nicht enthalten ist. Deshalb ist sie ja auch so übersichtlich.
  • Die Tabelle legt eine in Umfang und Schwierigkeit durchschnittliche Angelegenheit zugrunde. In schwierigen/umfangreichen Sachen können die Gebühren höher sein.
  • Die Tabelle geht dabei davon aus, dass es nur eine Mandantin bzw. einen Mandanten gibt. Tatsächlich erhöhen sich die Kosten etwas, wenn mehrere MandantInnen einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragen.
  • Die Gebühr, die im Falle einer Einigung anfallen kann, habe ich ebenfalls nicht mit aufgeführt. Es gibt ja nicht immer eine Einigung.

Ziel der Tabelle ist es, Ihnen einen ersten Anhaltspunkt dafür zu geben, was denn Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin nun kosten wird, wenn Sie ihn oder sie beauftragen. Hierbei ist immer vorausgesetzt, dass Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt nach dem RVG abrechnet. So haben Sie eine Größenordnung vor Augen, wenn Sie in das Erstgespräch gehen oder sich überlegen, ob Sie anwaltliche Hilfe suchen sollen.

Und das ist doch schon mal etwas.

Hier noch einmal der Link zur Tabelle.